NABU unterzeichnet den Niedersächsischen Weg

Foto: Pixabay
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Absichtserklärungen reichen nicht – Die Wählenden können Verbindlichkeiten schaffen

 

Hannover – Der NABU Niedersachsen begrüßt den von Landesregierung, Landvolk, Landwirtschaftskammer, BUND und NABU gemeinsam erarbeiteten Niedersächsischen Weg. Der NABU wird die gemeinsame Absichtserklärung zeichnen, verweist jedoch gleichzeitig darauf, dass diese nun verbindlich in ein Gesetz gegossen werden muss. „Solange die Landesregierung keine weitreichenden, neue Verbindlichkeiten im Naturschutz schafft, solange bleibt ein Volksbegehren unerlässlich“, verweist Dr. Holger Buschmann, NABU-Landesvorsitzender und Verhandlungsteilnehmer auf das kürzlich bei der Landeswahlleiterin angemeldete Volksbegehren Artenvielfalt.

 

„Diese gemeinsamen Bemühungen zeigen, dass wir uns inhaltlich annähern können – wenn alle Seiten gewillt sind,“ ergänzt Dr. Buschmann, „Für uns stimmt die Stoßrichtung, daher zeichnen wir als NABU diese Absichtserklärung. Damit tragen wir auch dem konstruktiven Austausch Rechnung“, lobt Dr. Buschmann die Gespräche.

 

Es gibt allerdings auch noch einige Punkte, bei denen die Einigung interpretationsfähig ist. So soll es zwar ein Verbot von Pestiziden in Schutzgebieten für Grünland geben, aber entscheidend werden die Ausnahmeformulierungen sein, ob tatsächlich weniger Pestizide verwendet werden. „Gerade in den letzten vermeintlichen Refugien innerhalb einer intensiv genutzten Landschaft muss es doch möglich sein, einen Rückzugsraum für unsere stark bedrohten Wiesenvögel und Insekten zu schaffen. Nicht nur weil wir von der Artenvielfalt profitieren, haben wir die Pflicht, sie zu schützen. Stirbt eine Art aus, so ist sie für immer verloren“, so Dr. Buschmann.

 

„Mit dem Gesetzestext des Volksbegehren Artenvielfalt könnte die Landesregierung ad hoc alle gemeinsam erarbeiteten Positionen gesetzlich umsetzen und somit für mehr Artenvielfalt in Niedersachsen sorgen“, sagt Dr. Buschmann. Auch die Landwirte werden, entgegen anders lautenden Meldungen, im Gesetzestext des Volksbegehrens mit finanziellen Ausgleichszahlungen, dort wo durch Auflagen die Bewirtschaftung erschwert wird, bedacht.